1 Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlage für alle von der HWE GmbH (Auftrag-nehmer) übernommenen Bauleistungen, Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Diese Vorschriften gelten auch für zusätzlich vereinbarte Nachtragsleistungen die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Diese Vertragsgrundlagen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.

1.2 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Personals vom Auftragnehmer haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt werden.

2 Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung / Unterlagen

2.1 Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Werktage verbindlich.

2.2 Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf die Bestellung des Auftraggebers zustande.

2.3 Abweichungen, die der Auftraggeber gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers vornimmt, sind in der Bestellung des Auftraggebers deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung des Auftraggebers in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sind ebenfalls deutlich zu kennzeichnen. In beiden Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner.

2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-und Durchbruchsangaben, Berechnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn Sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert aufgeführt sind.

2.5 Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen technischen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

2.6 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstandenen Kosten. Der Auftragnehmer hat für die Genehmigung notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3 Lieferung und Leistung

3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.2 Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung-und Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Sonstige Leistungsverzögernde Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung sowie behördliche Anordnungen, auch wenn Sie bei Lieferanten oder Nachunternehmen des Auftragnehmers eintreten, und eine Dauer von 3 Monaten überschreiten, berechtigen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber nur nach erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt des Vertrages. Der Auftraggeber kann aus den vorgenannten Gründen keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.3 Voraussetzung zur Leistungserbringung ist der ungehinderte Zugang zum Leistungsort und dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass eine ungehinderte Leitungserbringung durchgeführt werden kann.

3.4 Der Auftraggeber ist vor Beginn der Arbeiten verpflichtet, dem Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eventuell dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Während der Ausführung der Leistung ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen, Maschinen und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die zu verbauenden Materialien und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

3.6 Der Auftragnehmer wird, sofern mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, die gelieferte(n) und/oder montierte(n) Anlage bzw. Anlagenteile in Betrieb setzen, wobei hierfür auch alle bauseitigen Voraussetzungen und alle notwendigen vom Auftraggeber bereitzustellenden Leistungen vorhanden sein müssen.

3.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Umstände, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistung behindern, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4 Ausführungsfristen / Abnahme / Gewährleistung

4.1 Ausführungsfristen für Leistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

4.2 Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Ziffer 2 Pkt. 2.6 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

4.3 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Leistung im Wesentlichen wenn auch nicht vollständig erbracht wurde, weil noch Nebenarbeiten wie z.B. Isolieren, Baustellen-reinigung, Beräumung der Baustelle etc. erst später ausgeführt werden.

4.4 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers verpflichtet, sobald dessen Leistungen insgesamt gemäß Ziffer 4 Pkt. 4.3 fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel aufweisen.

Teilabnahme

In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen einer Vertragspartei besonders abzunehmen. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind auch Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung des Bauvorhabens einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, besonders abzunehmen.

Die Abnahme findet innerhalb von 12 Werktagen nach der Anzeige des Auftragnehmers von der Fertigstellung der Teilleistung zu einem zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber noch zu vereinbarenden Termin, an dem beide Vertragsparteien oder deren Vertreter/ Bevoll-mächtigte teilzunehmen haben, statt. Über die Abnahme ist eine von dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu unterzeichnende Niederschrift (Abnahmeprotokoll) anzufertigen.

Schlussabnahme

Innerhalb von 12 Werktagen nach der vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist oder der Anzeige des Auftragnehmers von der Fertigstellung der gesamten Bauleistung (unter Berücksichtigung Ziffer 4 Pkt. 4.3) findet zu einem zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber noch zu vereinbarenden Termin, an dem beide Vertragsparteien oder deren Vertreter/Bevollmächtigte teilzunehmen haben, eine gemeinsame Abnahme statt. Über die Abnahme ist eine von dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu unterzeichnende Niederschrift (Abnahmeprotokoll) anzufertigen.

4.5 Im Falle von Leistungen die zum Nachweis ausgeführt werden, gilt als Abnahme der Leistung die Unterschrift vom Auftraggeber oder deren Vertreter bzw. Bevollmächtigten.

4.6 Mit Fertigstellung der Leistung und deren Abnahme beginnt die Gewährleistung.

4.7 Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen des Auftrag-nehmers folgt aus § 634a BGB.

4.8 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferte Leistung unter genauer Beachtung der Vorgaben/Anweisungen des Auftragnehmers (wie Betriebsanleitung, technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der Produktdokumentationen des Auftrag-nehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, ist die Haftung ausgeschlossen.

4.9 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch einen Vertreter untersuchen zu können. Dem Auftragnehmer ist in diesem Fall, nach Terminabsprache mit dem Auftraggeber, Zutritt zu den Räumlichkeiten/Anlagen zu gewähren. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftragnehmer sofort zu verständigen. Über die notwendigen Maßnahmen werden sich Auftragnehmer und Auftraggeber abstimmen.

4.10 Es gilt kein Haftungsausschluss in Fällen, in denen der Auftragnehmer nach Produkthaftungsgesetz haftet.

5 Preise und Zahlungen

5.1 Alle Preise gelten nur bei ununterbrochener Leistungserbringung am Objekt gemäß den vereinbarten Ausführungsfristen.

5.2 Wird die Ausführung der Leistung unterbrochen, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

5.3 Die Vergütung des Auftragnehmers bestimmt sich nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich anfallenden Massen/Mengen entsprechend dem Leistungsverzeichnis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.4 Eine Änderung von Einheitspreisen ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich und bedarf der Schriftform.

5.5 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.6 Die Zahlung sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro zu leisten. Es gilt das Zahlungsziel gemäß Rechnungsstellung. Spätestens nach 30 Tagen ab Abnahme der Leistung.

5.7 Abschlagszahlungen sind möglichst in kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

5.8 Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

5.9 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 5 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

5.10 Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechsel und Akzepten nicht verpflichtet, aber berechtigt. Nimmt der Auftragnehmer Akzepte und Kundenwechsel an, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die hierfür anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5.11 Bei vorzeitiger Kündigung erhält der Auftragnehmer 30 % der ab der Kündigung noch offenen Leistungen; es sei denn ,der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen.

5.12 Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht rechts-kräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentlicher Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut/demontiert werden können. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer hierzu Zutrittsrecht und ungehinderte Ausführung dieser Maßnahme. Beeinträchtigungen durch den Auftraggeber zur Durchführung der Rechte des Auftragnehmers, berechtigen den Auftrag-nehmer Schadensersatzansprüche zu stellen. Sämtliche Kosten die durch Beeinträchtigungen entstehen wie z.B. Stundenlohnarbeiten, Fahrkosten, Wertverlust an Materialien etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Auftraggeber tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass ihm der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Auftraggeber ist in diesen Fall verpflichtet den Schuldner von der Abtretung zu informieren.

7 Warenrücknahme

7.1 Bei Standardware d.h. Waren die vom Auftragnehmer sofort (innerhalb 24 h) geliefert werden können, werden gegen eine Rücknahmegebühr in Höhe von 30 % des Auftrags-bestellwertes zurückgenommen. Zusätzliche Frachtkosten trägt der Auftraggeber.

7.2 Spezifische Leistungen (Sonderbestellungen, Bestellware) können nicht zurückgenommen werden. Eine Stornierung bei bereits getätigter Bestellung ist ausgeschlossen. Die Ware geht in Besitz des Auftraggebers.

8 Zusatzregelungen

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer binnen acht Tagen nach Baubeginn Sicherheit nach § 648 a BGB zu leisten. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, bestimmen sich die Rechte des Auftragnehmers nach § 648 a BGB.

8.2 Der Auftraggeber hat die Baustelle zu sichern. Er hat die nach den gesetzlichen Vorgaben, dieses schließt alle Verordnungen, Richtlinien, Normungen und Satzungen mit ein, zu sichern bzw. zu veranlassen. Der Auftraggeber haftet für alle aus der Unterlassung solcher Maßnahmen, dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall Schadensersatzsprüche zu.

8.3 Die Aufrechterhaltung der sicherungstechnischen Maßnahmen sind vom Auftraggeber einzuhalten, bis eine Gefährdung der Person oder Sache ausgeschlossen wird.

8.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich an Kosten für Strom, Wasser, sowie der sonstigen Gemeinschaftskosten, die vom Auftraggeber zu tragen sind, zu beteiligen.

8.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Erfüllungsort in einen sauberen Zustand zu verlassen. Hierzu zählt, das Beseitigen von Verpackungsmaterialien, Bauschutt und Altmaterialien. Sofern nicht im Vertrag festgehalten, werden diese Leistungen gesondert vergütet.

9 Gerichtsstand, Ergänzende Bestimmungen, Salvatorische Klausel

9.1 Für alle Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dieses gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

9.2 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden Auftragnehmer und Auftraggeber stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.

9.3 Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und seinem gewerblichen Vertragspartner findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

9.4 Stand 08.04.2016 12.00 Uhr